Der BGH hat nun entschieden , daß ein Verkäufer nach Mängelrüge des Käufers das Recht hat, die Sache zu besichtigen. Vorher kann der Käufer nicht einseitig eine bestimmte Nachbesserung
festlegen. Es hänge von der Art des Mangels und davon ab, ob ein Mangel tatsächlich gegeben sei.( BGH vom 10.03.2010 VIII ZR 310/08)
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