Mittwoch, 3. März 2010
Urteil BverfG zur Vorratsdatenspeicherung
Filesharing gebeutelte Eltern und Jugendliche werden wohl noch nicht jubilieren können. Zum einen betrifft das Urteil nur die aufgrund der Vorratsdatenspeicherung gesammelten Datensätze. Die zumeist zu Abrechungszwecken separat gespeicherten, inhaltsgleichen Daten bleiben dem Zugriff ausgeliefert. Zum anderen hat das Gericht in Leitsatz 6 seines Urteils eine nur mittelbare Nutzung von Daten zur Erteilung von Auskünften über die Inhaber von IP- adressen für zulässig erachtet. Den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 Ab. 9 UrhG beanstandet das Gericht dem Grunde nach nicht. http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html
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