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Dienstag, 23. März 2010

Kupplungsschaden ist nicht immer Verschleiß

In letzter Zeit hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen die Konturen der Beweislastumkehr des § 476 BGB herausgearbeitet. Dabei ging es oft um die Frage, ob ein Schaden "Zylinderkopf" ( BGH 18.07.07, Az.: VIII ZR 259/06) oder "Kupplung"
( BGH 29.03.05, Az.: VIII ZR 173/05)auf bloßen Verschleiß, oder Fahrfehler zurückzuführen war und damit keinen Mangel darstellte. Diese Frage wird vom Gericht durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens beantwortet, welches üblicherweise schriftlich erstattet und den Beteiligten vor dem Verhandlungstermin übersandt wird. Manchmal bittet das Gericht den Sachverständigen aber auch sein Gutachten lediglich mündlich, in der Verhandlung zu erstatten,
was sich für die Verfahrensbeteiligten als Wundertüte erweisen kann.
So auch in der mündlichen Verhandlung vor dem LG B. am 23.03.2010. Dort führte der Sachverständige zur Überraschung des beklagten Autohauses aus, daß der gerügte Kupplungsdefekt weder auf Verschleiß, noch auf Fahrfehler der Klägerin zurückzuführen sei, vielmehr habe ein "taumelndes" Zweimassenschwungrad aufgrund erhöhten Spiels das Ausrücklager und die Membranfedern der Kupplungsdruckplatte beschädigt. Dies sei nicht auf "normalen" Verschleiß zurückzuführen. Der Schaden benötige 10- 20000 km Laufleistung um sich zu manifestieren und sei daher angesichts der Tatsache, daß die Klägerin erst 2500 km mit dem Fahrzeug gefahren sei bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin angelegt gewesen. Daraufhin entschloss sich die Beklagte den im wesentlichen auf Rücknahme des Fahrzeuges und Rückzahlung des Kaufpreises gerichteten Klageanspruch vollumfänglich anzuerkennen. Das LG ließ ein Anerkenntnisurteil folgen.

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