Am 22.03.2010 hat der Besichtigungstermin mit dem Sachverständigen stattgefunden.
Die Antragsgegner, die zuvor wenig Interesse gezeigt hatten, sich die Dinge anzusehen, glänzten durch Anwesenheit. Einzelne taten sich auch durch die unvermeidlichen Sprüche hervor, die wir schon aus diversen Bauangelegenheiten kennen. So durften wir erfahren, daß Estrich erst nach 5 Jahren durchgetrocknet ist und man eigentlich erst dann Fliesen verlegen (und einziehen sollte),
um Absetzbewegungen zu vermeiden. Der Sachverständige nahm akribisch die vielen Einzelmängel auf und protokollierte diese, was rund 3 Stunden in Anspruch nahm.
Er will noch das Bodengutachten, die Baupläne und die Statik sehen und dann sind wir aufs Ergebnis gespannt!
Mittwoch, 24. März 2010
Dienstag, 23. März 2010
Kupplungsschaden ist nicht immer Verschleiß
In letzter Zeit hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen die Konturen der Beweislastumkehr des § 476 BGB herausgearbeitet. Dabei ging es oft um die Frage, ob ein Schaden "Zylinderkopf" ( BGH 18.07.07, Az.: VIII ZR 259/06) oder "Kupplung"
( BGH 29.03.05, Az.: VIII ZR 173/05)auf bloßen Verschleiß, oder Fahrfehler zurückzuführen war und damit keinen Mangel darstellte. Diese Frage wird vom Gericht durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens beantwortet, welches üblicherweise schriftlich erstattet und den Beteiligten vor dem Verhandlungstermin übersandt wird. Manchmal bittet das Gericht den Sachverständigen aber auch sein Gutachten lediglich mündlich, in der Verhandlung zu erstatten,
was sich für die Verfahrensbeteiligten als Wundertüte erweisen kann.
So auch in der mündlichen Verhandlung vor dem LG B. am 23.03.2010. Dort führte der Sachverständige zur Überraschung des beklagten Autohauses aus, daß der gerügte Kupplungsdefekt weder auf Verschleiß, noch auf Fahrfehler der Klägerin zurückzuführen sei, vielmehr habe ein "taumelndes" Zweimassenschwungrad aufgrund erhöhten Spiels das Ausrücklager und die Membranfedern der Kupplungsdruckplatte beschädigt. Dies sei nicht auf "normalen" Verschleiß zurückzuführen. Der Schaden benötige 10- 20000 km Laufleistung um sich zu manifestieren und sei daher angesichts der Tatsache, daß die Klägerin erst 2500 km mit dem Fahrzeug gefahren sei bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin angelegt gewesen. Daraufhin entschloss sich die Beklagte den im wesentlichen auf Rücknahme des Fahrzeuges und Rückzahlung des Kaufpreises gerichteten Klageanspruch vollumfänglich anzuerkennen. Das LG ließ ein Anerkenntnisurteil folgen.
( BGH 29.03.05, Az.: VIII ZR 173/05)auf bloßen Verschleiß, oder Fahrfehler zurückzuführen war und damit keinen Mangel darstellte. Diese Frage wird vom Gericht durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens beantwortet, welches üblicherweise schriftlich erstattet und den Beteiligten vor dem Verhandlungstermin übersandt wird. Manchmal bittet das Gericht den Sachverständigen aber auch sein Gutachten lediglich mündlich, in der Verhandlung zu erstatten,
was sich für die Verfahrensbeteiligten als Wundertüte erweisen kann.
So auch in der mündlichen Verhandlung vor dem LG B. am 23.03.2010. Dort führte der Sachverständige zur Überraschung des beklagten Autohauses aus, daß der gerügte Kupplungsdefekt weder auf Verschleiß, noch auf Fahrfehler der Klägerin zurückzuführen sei, vielmehr habe ein "taumelndes" Zweimassenschwungrad aufgrund erhöhten Spiels das Ausrücklager und die Membranfedern der Kupplungsdruckplatte beschädigt. Dies sei nicht auf "normalen" Verschleiß zurückzuführen. Der Schaden benötige 10- 20000 km Laufleistung um sich zu manifestieren und sei daher angesichts der Tatsache, daß die Klägerin erst 2500 km mit dem Fahrzeug gefahren sei bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin angelegt gewesen. Daraufhin entschloss sich die Beklagte den im wesentlichen auf Rücknahme des Fahrzeuges und Rückzahlung des Kaufpreises gerichteten Klageanspruch vollumfänglich anzuerkennen. Das LG ließ ein Anerkenntnisurteil folgen.
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Donnerstag, 18. März 2010
Verkäufer darf Mangel prüfen
Der BGH hat nun entschieden , daß ein Verkäufer nach Mängelrüge des Käufers das Recht hat, die Sache zu besichtigen. Vorher kann der Käufer nicht einseitig eine bestimmte Nachbesserung
festlegen. Es hänge von der Art des Mangels und davon ab, ob ein Mangel tatsächlich gegeben sei.( BGH vom 10.03.2010 VIII ZR 310/08)
festlegen. Es hänge von der Art des Mangels und davon ab, ob ein Mangel tatsächlich gegeben sei.( BGH vom 10.03.2010 VIII ZR 310/08)
Donnerstag, 11. März 2010
AG räumt auf
Der Anbau für unser AG hat nach gewisser Verzögerung mitten im Winter begonnen- jetzt räumt man wohl schon mal für alle Fälle den Keller auf. Das Familiengericht informiert, das in
einer Scheidungssache aus 1996 der damals abgetrennte Versorgungsausgleich nun nach neuem Recht durchgeführt werde und nochmals Auskünfte eingeholt werden!
einer Scheidungssache aus 1996 der damals abgetrennte Versorgungsausgleich nun nach neuem Recht durchgeführt werde und nochmals Auskünfte eingeholt werden!
Montag, 8. März 2010
Eigenmarke
Das DPMA hat das Kanzleilogo superschnell eingetragen und im Markenblatt veröffentlicht!
Man freut sich. http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020100008210/DE
Man freut sich. http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020100008210/DE
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Freitag, 5. März 2010
in eigener Sache 2
unfaßbar schnell! Da haben die Akten kaum das LG verlassen, da hat der SV schon einen
Besichtigungstermin für den 22.03. festgesetzt!
Die Spannung steigt...
Besichtigungstermin für den 22.03. festgesetzt!
Die Spannung steigt...
Mittwoch, 3. März 2010
Urteil BverfG zur Vorratsdatenspeicherung
Filesharing gebeutelte Eltern und Jugendliche werden wohl noch nicht jubilieren können. Zum einen betrifft das Urteil nur die aufgrund der Vorratsdatenspeicherung gesammelten Datensätze. Die zumeist zu Abrechungszwecken separat gespeicherten, inhaltsgleichen Daten bleiben dem Zugriff ausgeliefert. Zum anderen hat das Gericht in Leitsatz 6 seines Urteils eine nur mittelbare Nutzung von Daten zur Erteilung von Auskünften über die Inhaber von IP- adressen für zulässig erachtet. Den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 Ab. 9 UrhG beanstandet das Gericht dem Grunde nach nicht. http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html
in eigener Sache, Bau- und sonstige Schäden
Nach rund 8 Wochen hat nun das LG im Beweissicherungsverfahren den Gutachter beauftragt, sich die 27 Mängelpunkte unseres jungen Baus, der schon alt aussieht, anzusehen.
Darunter finden sich so hübsche Dinge wie Feuchtigkeit im Keller und noch in der Ausdehnung befindliche Risse an diversen Bauteilen in der Ausprägung längs, -diagonal und sonstwie.
Wir sind gespannt, ob der Gutachter auf gut ostwestfälisch auch meint ..."nimmt man heute so", wie die Gegenseite.
Darunter finden sich so hübsche Dinge wie Feuchtigkeit im Keller und noch in der Ausdehnung befindliche Risse an diversen Bauteilen in der Ausprägung längs, -diagonal und sonstwie.
Wir sind gespannt, ob der Gutachter auf gut ostwestfälisch auch meint ..."nimmt man heute so", wie die Gegenseite.
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Dienstag, 2. März 2010
ist man erst inso
...lebt es sich völlig unbeschwert. Wohlverhalten des Schuldners in der Wohlverhaltensphase
interessiert auch keinen mehr. Macht man den Verwalter/Treuhänder auf "neue" Schulden aufmerksam gibt es lediglich eine Kostenforderung für nachträgliche, sprich zu "späte" Forderunganmeldung.
interessiert auch keinen mehr. Macht man den Verwalter/Treuhänder auf "neue" Schulden aufmerksam gibt es lediglich eine Kostenforderung für nachträgliche, sprich zu "späte" Forderunganmeldung.
Montag, 1. März 2010
neues zu lesen von Hoeren
Das neue Skript Internetrecht von Prof. Hoeren ist da.
Stand Februar 2010.
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/INHALTE/lehre/lehrematerialien.htm
Stand Februar 2010.
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/INHALTE/lehre/lehrematerialien.htm
ehrlich währt am längsten!
Ein gewissenhaftes Amtsgericht erstattet auch über 3 Jahre nach Verfahrensabschluss
völlig unverhofft noch 29,53€ nicht verbrauchter Gerichtskosten.
völlig unverhofft noch 29,53€ nicht verbrauchter Gerichtskosten.
geschafft!
...der Blog ist in der Welt.
Tipps und Verbesserungsvorschläge werden gern entgegengenommen.
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