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Freitag, 23. April 2010

Stolperfalle bei Gericht

In Zeiten knapper öffentlicher Kassen läßt der Zustand von Straßen und Wegen immer öfter
zu wünschen. Kommt es wegen Unebenheiten auf dem Gehweg zum folgenschweren Sturz wird zumeist vor dem LG um (Mit)Verschulden, Aufmerksamkeit, cm und Ortskenntnis gestritten.
Ist das "Loch" im Gehweg unter 2cm tief darf man nach Ansicht der Rechtsprechung nicht stolpern, beträgt der Höhenunterschied mehr als 2cm muß man zumindest tagsüber einen solchen Versatz erkennen und trägt beim Sturz auch zumeist die Schuld, schon gar, wenn man an der Schadstelle schon mal vorbeigekommen ist.
Stolpern und Fallen empfiehlt sich also nur nachts in der Fremde an einer unbeleuchteten Stelle!

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