derzeit beschäftigt ein Fall unser Ag B., er in Spanien seinen Ausgangspunkt hatte.
da die strittigen Leistungen sich samt und sonders in Spanien abgespielt haben hält das AG
zutreffend das materielle, spanische Recht für anwendbar und entscheidungserheblich. Damit da "nichts spanisch vorkommt" will es dazu nun im Hinblick auf § 293 ZPO von Amts wegen ein Rechtsgutachten über die einschlägigen spanischen Bestimmungen einholen, damit der Fall richtig entschieden werden kann.
Abschied
vor 11 Stunden